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Der Führerschein

Wann kann ich mit der Führerscheinausbildung beginnen? Wie alt muss ich sein? Was kommt während der Ausbildung auf mich zu? Was kostet mich der Schein?

Diese oder ähnliche Fragen stellen sich sicherlich außer Ihnen noch viele andere junge Leute, die den Führerschein erwerben möchten um endlich selbst mobil zu sein.

Auf diese Fragen, aber auch auf weitere Themen, rund um den Führerschein, werden wir hier eingehen, und es würde uns freuen, Ihnen mit unseren Ausführungen behilflich sein zu können.


Wann kann ich mit der Führerscheinausbildung beginnen?

Der Führerscheinantrag kann bis zu sechs Monaten vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Es ist empfehlenswert den Antrag gleich zu Beginn der Ausbildung zu stellen, da die Bearbeitung im Regelfall einige Wochen in Anspruch nimmt.

Am besten sprechen Sie mit Ihrem Fahrlehrer, er wird Ihnen sicherlich gerne bei dieser Formalität behilflich sein. In vielen Fällen nimmt Ihnen die Fahrschule den Gang zur Behörde ab und leitet Ihren Führerscheinantrag weiter.

Zeitgleich mit der Antragstellung kann auch mit der Ausbildung begonnen werden.

Die theoretische Prüfung kann bereits drei Monate und die praktische Prüfung einen Monat vor erreichen des Mindestalters durchgeführt werden.



Auszug aus der Fahrerlaubnisverordnung FeV (Stand 14.08.2005) 10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre §48a Voraussetzungen

(1) Zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger (§ 6e des Straßenverkehrsgesetzes) beträgt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung. § 74 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.



(2) Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach $ 10 Abs. 1 Satz: 1 Nr. 3 (Anm.: 18 Jahre) erreicht hat.



(3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8a auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen.



(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber

1. vor Antritt einer Fahrt und

2. während des Führens des Fahrzeugs, soweit de Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung Ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.



(5) Die begleitende Person

1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,

2. muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist.

3. darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.



(6) Die begleitende Person darf den Inhaber eher Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie

1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

2. unter der Wirkung eines, in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz in Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der Bestimmunggemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.



(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus.